Freitag, 17. Juli 2009

Wannweil 1824: Oberamtsbeschreibung Reutlingen (4)

»Wie der Spital zum Besitz des Dorfs gelangt sey, ist nicht genau bekannt. Im Jahre 1333 kaufte er den Wiodumhof und Kirchensatz für 240 (fb???) und ein päpstlicher Auftrag an den Probst zu Sindelfingen vom Jahre 1465, den Kirchensatz und Zehnten, wie solche der Spital von Albrecht von Blankenstein erkauft und langed ruhiglich besessen, zu confirmieren, so wie die im Jahre 1467 wirklich erfolgte Bestätigung beweisen, daß der Spital damals schon Herr des Dorfes war. Die Gerichtsbarkeit erhielt er jedoch erstvim Jahre 1471, wo Kaiser Friedrich III, dem Spital erlaubte, für die Orte Wannweil und Omenhausen (Umbenhausen) ein Gericht aus tüchtigen Personen von beyden Orten anzuordnen, weil sie bisher mit keinem Gerichtszwang versehen. Kurz vorher hatte Graf Eberhard von W. mit den Reutlingern Händel wegen der ihm bestrittenen Schätzung seiner eigenen Leute in Wannweil, und im Jahre 1484 vergleicht er sich nach einem langen Streit, worüber das Nähere der Sattler (Grafen III, S. 174 und f.) nachzulesen ist, mit der Stadt Reutlingen wegen der Gerichtsbarkeit, welche der Graf, vermöge der Kirchspielsgerichtsbarkeit von Möhringen, wozu Wannweil vorher gehört hatte, ansprach, dahin, daß dem Spital die vom Kaiser verliehene Gerichtsbarkeit über Wannweil und Ohmenhausen bleiben, Württemberg dagegen die bisher getheilte Gerichtsbarkeit in Kusterdingen allein besitzen sollte.«
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ENDE

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